Hat es ein Versicherungsmakler pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken, obwohl er vom Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Versicherungsschutzes hingewiesen wurde, so kann der Versicherungsnehmer von ihm Schadensersatz in der Höhe der Versicherungsleistung verlangen, die er im Fall des erforderlichen Versicherungsschutzes erhalten hätte („Quasideckung“).
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Ofenbaubetriebs den Versicherungsmakler darauf hingewiesen, dass er Versicherungsschutz auch für reine – und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte – Fliesenlegerarbeiten benötige. Obwohl ihm der Versicherungsmakler zugesagt hatte, sich darum zu kümmern, veranlasste er lediglich einen Versicherungsschutz für entsprechende Nebentätigkeiten. Die Betriebshaftpflichtversicherung verweigerte daraufhin – zu Recht – den Ersatz des bei der Durchführung von umfangreichen Fliesenarbeiten entstandenen Schadens. Hierfür muss nun der nachlässige Versicherungsmakler geradestehen.
Urteil des BGH vom 26.03.2014
Aktenzeichen: IV ZR 422/12
DB 2014, 1009
VersR 2014, 625