Ein Vorstand eines Vereins – gleiches gilt auch für Unternehmen – muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß erfolgt. Ansonsten kann er im Falle der Insolvenz des Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungswesen nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Sobald Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines zuständigen Vorstandsmitglieds besteht, muss er daher entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu gewährleisten. Dabei kann er sich nicht auf mangelnde Informationen berufen, da jedem Vorstandsmitglied ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber seinen Vorstandskollegen zusteht. Sieht sich der Vorstand an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert, muss er zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen notfalls sein Amt niederlegen.
Urteil des FG München vom 15.07.2010
Aktenzeichen: 14 V 1552/10
BB 2011, 227