Bei Werbung, in der die gesundheitsfördernde Wirkung von Produkten behauptet wird, gelten besonders strenge Anforderungen an deren Wahrheitsgehalt. So haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ein Warenhaus für eine in seinem Werbeprospekt enthaltene Produktbeschreibung eines Schuherstellers wegen der nicht nachweisbaren und damit irreführenden Cellulite-Vorbeugung der angebotenen Fitnesssandalen. Das Gericht gab damit der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes statt.
Urteil des OLG Koblenz vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 9 U 922/12
Magazindienst 2013, 215