Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Haftung einer Werbeagentur für eine Markenrechtsverletzung durch ein von ihr im Kundenauftrag erstelltes Werbelogo zu befassen. Nach Verwendung des Logos hatte ein anderes Unternehmen (zu Recht) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen seines bestehenden Markenrechts geltend gemacht. Ob die mit der Erstellung eines Werbelogos beauftragte Werbeagentur neben der eigentlichen Arbeit die Überprüfung schuldet, dass das Werbelogo frei von Markenrechten Dritter ist oder zumindest darüber aufklären muss, dass von ihr keine Markenrecherche vorgenommen wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.
Ein wichtiges Indiz ist dabei die Höhe der vereinbarten Vergütung. Das Gericht verneinte bei einer vereinbarten Vergütung von lediglich 770 Euro eine eigenständige Prüfungspflicht der Agentur, da eine solche Überprüfung erfahrungsgemäß nur mit hohem Zeit- und Kostenaufwand zu bewerkstelligen ist. Allenfalls kann der Auftraggeber in einem solchen Fall erwarten, auf grobe und unschwer zu erkennende Rechtsverstöße hingewiesen zu werden.
Beschluss des KG Berlin vom 04.02.2011
Aktenzeichen: 19 U 109/10
jurisPR-ITR 11/2011, Anm. 6