Einem Anleger steht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen einen Anbieter einer Kapitalbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zu, wenn der Prospekt unzureichende oder falsche Angaben zu dem Produkt und dessen Risiken enthält.
Beruhen die Falschangaben auf einem fehlerhaften Testat eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Prüfung der Gewinnprognosen, so haftet (auch) dieser einem Kapitalanleger für die eingetretenen Verluste.
Urteil des BGH vom 24.04.2014
Aktenzeichen: III ZR 156/13
WM 2014, 935
DB 2014, 1126