Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für einen Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz. Daher kann – so das Oberlandesgericht Oldenburg – dem Arzt kein Behandlungsfehler angelastet werden, wenn es bei einem Zahnimplantat zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund und dadurch zu allergischen Reaktionen des Patienten kommt.
In einem ähnlich gelagerten Fall entschied dasselbe Gericht jedoch zugunsten des Patienten. Hier war dem Zahnarzt nach Vorlage des Allergiepasses durch den Patienten bekannt, dass dieser unter einer Palladium-Allergie leidet. Gleichwohl setzte der Zahnarzt Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 Prozent Palladium enthielt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.02.2007
Aktenzeichen 5 U 147/05
Urteil des OLG Oldenburg vom 04.07.2007
Aktenzeichen 5 U 31/05
OLGR Oldenburg 2007, 766