Häufigste Schadensursache bei Miet-Lkws ist zweifelsfrei, dass die Mieter bei Tunnels oder Unterführungen häufig Höhe und Breite der Aufbauten falsch einschätzen und dann an den Hindernissen hängen bleiben. Daher ist es verständlich, wenn sich Autovermieter vor derartigen Schäden schützen wollen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt an entsprechende Vereinbarungen jedoch gewisse Anforderungen.
Ein Lkw-Vermieter, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsreduzierung oder -freistellung gewährt, muss diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen. Es ist deshalb unzulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien einerseits gegen ein zusätzliches Entgelt eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 1.100 Euro vereinbart wird, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch eine Klausel enthalten ist, wonach der Mieter für Schäden an Fahrzeugaufbauten auch bei leichter Fahrlässigkeit uneingeschränkt haftet. Schäden am Aufbau des Lkws, die auf falscher Einschätzung der Ausmaße beruhen, kann ein Vermieter nur durch Individualvereinbarung ausnehmen; ein Stempelaufdruck stellt keine solche Individualvereinbarung dar.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.03.2008
Aktenzeichen: 1 U 15/08
OLGR Karlsruhe 2008, 517