Hat der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Unfall absichtlich herbeigeführt, z.B. um jemand zu verletzen oder sich selbst zu töten, besteht auch dann keine Zahlungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der mitversicherte Fahrzeugführer das Kfz gesteuert hat.
Wird das haftpflichtversicherte Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt, scheidet auch die persönliche Haftung des Halters aus, es sei denn, er hat die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.06.2011
Aktenzeichen: 3 U 188/11
jurisPR-VersR 2/2012, Anm. 5
RuS 2012, 65