Für insbesondere im Sportbereich tätige ehrenamtliche Vorstände und Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, enthält § 31a Abs. 1 BGB eine Haftungsbeschränkung, nach der sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
Werden in einem Gerichtsverfahren einem ehrenamtlichen Vereinsvorstand haftungsbegründende Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen vorgeworfen, hat der Verein zu beweisen, dass das Haftungsprivileg des § 31a Abs. 1 BGB nicht eingreift, der Vorstand also zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 03.01.2018
Aktenzeichen: 10 U 893/16
jurisPR-HaGesR 6/2018 Anm. 4