Ein Grundstückseigentümer hat gegen seinen Nachbarn einen Anspruch auf Entfernung von herüberwachsenden Wurzeln von Grenzbäumen, die bei einem direkt an der Grenze verlaufenden asphaltierten Hofweg zu Aufwölbungen, Brüchen und Anhebungen bei dem direkt auf der Grundstücksgrenze befindlichen Betonzaunsockel geführt haben (§ 1004 BGB). Allerdings kann sich, wie ein vom Kammergericht Berlin entschiedener Fall zeigt, durchaus eine Mithaftung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers ergeben.
Hier hatte der bauliche Zustand des durch die Wurzeln beschädigten Zufahrtsweges ganz wesentlich zum Schadenseintritt beigetragen, da die Wurzeln parallel zu der vorhandenen, aus bautechnischer Sicht aber gar nicht erforderlichen Dehnungsfuge zwischen Betonsockel und Asphaltweg gewachsen waren, um das dort eindringende Wasser und Nährstoffangebot aufzunehmen. Es widerspräche daher Treu und Glauben, wenn jemand über dreißig Jahre die an der Grenze gepflanzten Bäume mit den ständig wachsenden Wurzeln duldete, um dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer aufzubürden. Im Übrigen hätte der Nachbar von Anfang an auf die Gefahr hinweisen müssen, dann hätte der Baumeigentümer dem drohenden Überwuchs durch Versetzen der jungen Bäume mit einem relativ geringen Kostenaufwand entgegentreten können. Im Ergebnis hielt das Gericht eine hälftige Teilung der Beseitigungskosten für angemessen.
Urteil des KG Berlin vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 7 U 180/07
KGR Berlin 2008, 850