Ein Autofahrer, dessen Wagen auf der Autobahn durch einen Motordefekt immer langsamer wird, muss durch rechtzeitiges Einschalten der Warnblinkanlage die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer warnen. Fährt ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das langsame Fahrzeug auf, haftet der Auffahrende entgegen der sonst geltenden Regeln nur für ein Drittel des Schadens.
Urteil des KG Berlin vom 31.07.2008
Aktenzeichen: 12 U 5/08
VRS 2009, 273