Wurde ein Auffahrunfall dadurch verursacht, dass der vorausfahrende Pkw mit Anhänger wegen eines Reifenplatzers zum Stillstand gebracht wird und der Hintermann bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h trotz Vollbremsung auffährt, so rechtfertigt die Betriebsgefahr des Vorausfahrenden eine Mithaftung in Höhe von 20 Prozent. Eine höhere Mithaftung des Vorausfahrenden ist nur dann anzunehmen, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass es durch einen Fahrfehler des Vordermanns (z.B. unbegründete Vollbremsung) zu dem Reifenplatzer gekommen ist. Dieser Beweis konnte im Prozess nicht erbracht werden.
Urteil des OLG Celle vom 27.08.2013
Aktenzeichen: 14 U 37/13
NZV 2014, 82
Schaden-Praxis 2014, 77