Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch zu hohe Geschwindigkeit oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit schuldhaft verursacht hat. Die Anwendung dieser Beweisregeln setzt jedoch voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht.
Dies ist bei Auffahrunfällen auf Autobahnen in der Regel dann zu verneinen, wenn unstreitig vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist. In derartigen Fällen ist zwischen den Unfallbeteiligten im Regelfall eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.
Urteil des BGH vom 13.12.2011
Aktenzeichen: VI ZR 177/10
VersR 2012, 248
NJW 2012, 608