Bestehen für ein Gespann aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger getrennte Haftpflichtversicherungen, haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.
Urteil des BGH vom 27.10.2010
Aktenzeichen: IV ZR 279/08
MDR 2011, 37
VersR 2011, 105