Wer von der Vorfahrtsstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Blinker anzeigt. Kommt es zum Unfall, weil der Wartepflichtige im Vertrauen auf ein Abbiegen des schließlich doch geradeaus fahrenden Bevorrechtigten in die Vorfahrtsstraße einfährt, trifft beide eine hälftige Mitschuld.
Urteil des LG Coburg vom 17.04.2007
Aktenzeichen: 23 O 126/07
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