Stößt ein Pkw-Fahrer, der bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist und dort wegen wartender Linksabbieger oder eines sonstigen Rückstaus anhalten muss (sogenannter Kreuzungsräumer), beim erneuten Anfahren nach dem Wechsel der Ampelschaltung mit einem bei Grün in Querrichtung in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug zusammen, ist in der Regel von einem beidseitigen Mitverschulden auszugehen.
Je länger jedoch ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, desto mehr können die anderen Verkehrsteilnehmer daraus schließen, dass er nicht weiterfahren wird. In diesem Fall darf er nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ansonsten trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall.
Beschluss des KG Berlin vom 08.09.2008
Aktenzeichen: 12 U 194/08
DAR 2009, 92