Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einige wichtige Grundsätze zur Haftungsverteilung bei Unfällen an ungeregelten Kreuzungen („rechts vor links“) aufgestellt:
Der Vorfahrtsberechtigte darf sich nach dem sogenannten Vertrauensgrundsatz grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Fahrzeug, das sich von links nähert, rechtzeitig vor der Einmündung anhalten wird. Der Wartepflichtige haftet in der Regel allein, wenn eine Pflichtverletzung des Vorfahrtsberechtigten (z.B. überhöhte Geschwindigkeit) nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen ist. Den Vorfahrtsberechtigten trifft auch kein Vorwurf, wenn er kurz vor der Kollision nicht nach links schaut, weil er seinerseits den Vorrang von Fahrzeugen berücksichtigen muss, die sich eventuell aus seiner Sicht von rechts der Kreuzung nähern.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.01.2012
Aktenzeichen: 9 U 169/10
MDR 2012, 343
DAR 2012, 212