Einem Kind kann auch nach dem Tod eines Großelternteils Anspruch auf Halbwaisenrente zustehen, wenn sich feststellen lässt, dass die Großeltern den Enkel in ihren Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten haben. Dementsprechend entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall eines einjährigen Kindes, dessen bei der Geburt erst 15-jährige Eltern das Kind nicht versorgen konnten. Das Kind lebte ganz überwiegend im Haushalt des verstorbenen Großvaters väterlicherseits und an den Wochenenden bei den anderen Großeltern. Kleidung und Möbel des Kindes wurden ganz überwiegend von den Großeltern väterlicherseits angeschafft. Dass die Mutter an den Wochenenden teilweise anwesend war, spielte für das Gericht angesichts dieses geringfügigen Betreuungsanteils keine Rolle.
Urteil des SG Dortmund vom 22.04.2009
Aktenzeichen: S 15 (2) R 155/06
Pressemitteilung des SG Dortmund