Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum verbotswidrig geparkten Wagens darf wegen des Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn der Fahrer nicht ermittelbar, insolvent oder sonst nicht greifbar ist. Dies gilt jedoch nicht für das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeuges auf einem privaten Parkplatz.
So hat das Amtsgericht München entschieden, dass der Halter nicht für seinen auf einem privaten Park & Ride-Parkplatz abgestellten Wagen haftet. Der Parkplatzbetreiber muss im Prozess daher nachweisen, dass der Halter auch der Fahrer war. Eine anders lautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Parkplatzbenutzung gilt nur gegenüber dem Fahrer, denn nur mit ihm besteht insoweit eine vertragliche Bindung.
Urteil des AG München vom 10.02.2010
Aktenzeichen: 432 C 25505/09
DAR 2010, 272