Nach § 16 Abs. 1 FZV (früher: § 28 StVZO) dürfen nicht zugelassene Kraftfahrzeuge zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein sog. rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen führen. Wird beim Betrieb eines mit einem solchen Kennzeichen ausgestatteten Fahrzeugs ein Unfall verursacht, kann die Frage, wer als Halter für den Unfall mithaftet, problematisch sein.
Neben dem Halter haften stets der Fahrer und die Haftpflichtversicherung, die den Versicherungsschutz übernommen hat. Gibt der Empfänger/Versicherungsnehmer des Kurzzeitkennzeichens den damit versehenen Pkw an einen Dritten zur Nutzung zu anderen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten weiter, hat er keine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und haftet daher nicht als Halter für einen mit dem Wagen verursachten Schaden. Halter ist dann derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde.
Urteil des OLG Hamm vom 07.12.2012
Aktenzeichen: I-9 U 117/12
Schaden-Praxis 2013, 155
NJW 2013, 1248