Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen zur Regelung des absoluten und eingeschränkten Halteverbots beziehen sich stets nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn. Hiervon nicht betroffen sind daher für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen.
Beschluss des KG Berlin vom 31.10.2011
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 500/11 – 2 Ss 187/11
jurisPR-VerkR 11/2012, Anm. 6
VRS 122, 157