Die in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag enthaltene Klausel, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung („Treuegeld“) verzichtet, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden. Weder ist darin eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters zu sehen noch handelt es sich um eine unzulässige überraschende Klausel.
Urteil des BGH vom 15.12.2016
Aktenzeichen: VII ZR 221/15
ZVertriebsR 2017, 45