Der Arbeitgeber ist im Rahmen des ihm obliegenden Schutzes von Gesundheit und Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer verpflichtet, diese gegen unwahre Behauptungen und herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen (Mobbing) zu schützen. Verletzen er oder die beauftragten Personen diese Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber für schuldhaft begangene Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen.
Das Landesarbeitsgericht Mainz stellt hierzu klar, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers liegt, mit welchen Maßnahmen er auf einen eskalierten Arbeitsplatzkonflikt reagiert. Das Angebot einer Team-Supervision stellt bei objektiver Betrachtungsweise durchaus eine geeignete und angemessene Maßnahme dar, um einen Konflikt zu lösen. Der von Mobbing betroffene Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber lediglich Vorschläge unterbreiten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Einen Rechtsanspruch, nach dem der Arbeitgeber in einer bestimmten von ihm gewünschten Art und Weise vorzugehen hat, gibt es grundsätzlich nicht.
Urteil des LAG Mainz vom 19.12.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 375/13
jurisPR-ArbR 13/2014 Anm. 3