Einem Bauunternehmer steht für eine erbrachte Werkleistung ohne vertragliche Grundlage kein Werklohnanspruch gegenüber dem Bauherrn zu. Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin kann der Bauhandwerker in einem solchen Fall einer vertraglos erbrachten Bauleistung jedoch eine Vergütung in Form von Wertersatz nach Bereicherungsrecht verlangen.
In dem konkreten Fall stellte sich im Nachhinein heraus, dass ein wirksamer Werkvertrag nicht zustande gekommen war, weil die modifizierte Annahmeerklärung vom Bauherrn versehentlich an eine andere, fast namensgleiche Firma mit derselben Adresse wie der des ursprünglichen Anbieters gerichtet war. Dies war zunächst keinem der Beteiligten aufgefallen, worauf die Bauleistung von dem Bauhandwerker erbracht wurde, der das ursprüngliche Angebot unterbreitet hatte. Das Gericht entschied, dass der Bauherr um diese Leistung ungerechtfertigt bereichert war und hierfür Wertersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu leisten hat.
Urteil des KG Berlin vom 14.03.2012
Aktenzeichen: 21 U 39/11
jurisPR-PrivBauR 9/2012, Anm. 3
NJW-RR 2012, 713