Gemäß § 1 HwO (Handwerksordnung) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur solchen natürlichen oder juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Eine juristische Person kann als Inhaberin eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München erfordert das Betreiben eines Hörgeräteakustikerbetriebs die ständige Präsenz eines in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebsleiters. Zumindest muss dieser mindestens innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat, erreichbar sein. Folglich scheidet die Führung zweier Betriebe in unterschiedlichen Städten durch denselben Betriebsleiter bei identischen Öffnungszeiten von vornherein aus. Da in diesem Fall die vorgeschriebene Meisterpräsenz nicht gewährleistet ist, handelt der Betrieb wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG München vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 29 U 1614/11
Magazindienst 2012, 312
WRP 2012, 579