Das Benutzen eines Handys in einem mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel stehenden Kraftfahrzeug erfüllt nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.
Damit schließt sich das Oberlandesgericht Hamm einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (3 Ss OWi 1050/06) an, wonach die Handybenutzung ausnahmslos erlaubt ist, „wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist“.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 190/07
NJW-Spezial 2008, 43
VRS 2008, 379