Eine Autofahrerin wurde wegen unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Das Urteil stützte sich auf die Aussage eines Gemeindevollzugsbeamten, der angab, deutlich und mit direkter Sicht auf das Fahrzeug gesehen zu haben, wie die Autofahrerin ein Handy ans Ohr hielt. Die Verurteilte bestritt dies und legte Rechtsmittel gegen das Urteil ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Urteilsbegründung keinerlei Angaben zur Entfernung zwischen Standort des Zeugen und dem Fahrzeug, über dessen Geschwindigkeit und zur Dauer der Beobachtung enthielt. Da für das Gericht eine Fortführung des Verfahrens in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat stand, wurde das Verfahren schließlich eingestellt.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.08.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 135/08
VersR 2010, 84
NJW-Spezial 2009, 699