Ein Fahrschullehrer, der bei einer Ausbildungsfahrt auf dem Beifahrersitz sitzt, während der Pkw von einem fortgeschrittenen Fahrschüler geführt wird, ist nicht als Fahrzeugführer i.S.d. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO anzusehen und kann daher nicht wegen der Nutzung eines Mobiltelefons während einer Ausbildungsfahrt bestraft werden.
Etwas anderes gilt laut Oberlandesgericht Düsseldorf, wenn ein absoluter Fahranfänger am Steuer sitzt, der sich infolge mangelhafter eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos oder zumindest im Wesentlichen nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richtet“.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.07.2013
Aktenzeichen: IV-1 RBs 80/13
DAR 2014, 40