Ein Bußgeld wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons darf dann nicht verhängt werden, wenn der Autofahrer gar nicht das Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät, wie beispielsweise Teile der Freisprecheinrichtung aufnimmt oder in der Hand hält. Das Oberlandesgericht Bamberg lehnt eine erweiterte Auslegung des Verbots auf derartige Zubehörteile ab.
Beschluss des OLG Bamberg vom 05.11.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 744/07
Pressemitteilung des OLG Bamberg