Ein Tätowierer, der einer Frau zusichert, die Tätowierung werde sich in jedem Fall binnen drei bis sieben Jahren wieder vollständig verflüchtigen, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet würden, hat seiner Kundin Schadensersatz zu leisten, wenn die Tätowierung (hier ein Sonnensymbol rund um den Bauchnabel) nach fast zehn Jahren lediglich etwas verblasst, aber noch deutlich sichtbar ist. Die Frau, die ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, kein dauerhaftes Tattoo zu wollen, kann nun ein angemessenes Schmerzensgeld und die Kosten für eine Entfernung mittels Laserbehandlung verlangen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.10.2008
Aktenzeichen: 7 U 125/08
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe