Hartz IV-Empfänger können nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main für die Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes beanspruchen. Das Gericht sprach dem Antragsteller hierfür einen Betrag von 60 Euro zu.
Urteil des SG Frankfurt/Main vom 28.05.2009
Aktenzeichen: S 17 AS 388/06
SozSichplus 2009, Nr 9, 12