Einer Familie, die von der Sozialhilfe lebt, ist es nach einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts in der Regel zuzumuten, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen. Auch ist ein zwölf Quadratmeter großes Zimmer für zwei Kinder dieses Alters ausreichend groß. Notfalls muss durch eine geschickte Möblierung (z.B. Stockbetten) der notwendige Platz geschaffen werden.
Beschluss des Sächsischen LSG vom 04.03.2011
Aktenzeichen: L 7 AS 753/10 B ER
Pressemitteilung des Sächsischen LSG