Ein Jobcenter erhob wegen angeblich geleisteter Überzahlungen eine Mahngebühr von 2,05 Euro. Damit war der betroffene Hartz IV-Empfänger nicht einverstanden und ließ durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erheben. Die Behörde stornierte daraufhin die Mahngebühren. Nun verlangte der Hilfeempfänger die Erstattung der Gebühren für den eingeschalteten Anwalt.
Das Bundessozialgericht sah keinerlei Grund, von der gesetzlichen Regelung, dass einem Hilfeempfänger im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs die notwenigen Aufwendungen zu erstatten sind, abzuweichen. Hierzu gehören auch die Gebühren des eingeschalteten Anwalts, soweit diese als erforderlich anzusehen sind. Entscheidender Maßstab ist dabei nicht das (Miss-)Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer in derartigen Fällen rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise verneint werden. In dem entschiedenen Fall mussten die Anwaltsgebühren erstattet werden.
Urteil des BSG vom 02.11.2012
Aktenzeichen: B 4 AS 97/11 R
SGb 2013, 37