Ein Hartz-IV-Empfänger kann für seine Kinder keine Sonderzahlung mit der Begründung verlangen, dass seine Kinder schnell aus der Kleidung herauswachsen. Das Bundessozialgericht sieht darin keinen Härtefall, da bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf gehört.
Urteil des BSG vom 23.03.2010
Aktenzeichen: B 14 AS 81/08 R
FamRZ 2010, 1660