Die Bezieherin von Hartz IV-Leistungen beantragte die Erstattung der Kosten einer Brennstofflieferung, da diese eine besondere Bedürftigkeit im Bezugsmonat herbeigeführt habe. Der Argumentation folgte das Sozialgericht Dresden nicht. Von der Erstattungsfähigkeit der entstandenen Kosten ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn auch bei einer Aufteilung der Kosten auf die ganze Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt. Da nach dieser Berechnung das laufende Einkommen der Antragstellerin den monatlichen Bedarf überstieg, verneinte das Gericht den Leistungsanspruch.
Urteil des SG Dresden vom 16.02.2015
Aktenzeichen: S 48 AS 6069/12
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