Ein Hartz-IV-Bezieher hat Anspruch auf einen Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung. Allerdings ist die Leistung auf den Betrag beschränkt, den die Arbeitsagentur an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.04.2010
Aktenzeichen: L 2 AS 16/10 B ER
Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt