Nach Anlage VIII zu § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,85 Tonnen bis zu 72 Monate nach der Erstzulassung eine TÜV-Plakette für zwei Jahre und danach jeweils lediglich für ein Jahr zu erteilen. Diese Vorschrift gilt auch für Wohnmobile. Wird das Fahrzeug 63 Monate – also weniger als 12 Monate vor Ablauf des gesetzlichen Zeitrahmens von 72 Monaten – nach der Erstzulassung zur Hauptuntersuchung vorgestellt, darf danach die Prüfplakette nur noch für 12 Monate erteilt werden.
Urteil des VG Koblenz vom 24.01.2014
Aktenzeichen: 5 K 916/13.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz