Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in diesem Sinne verlangt einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Begriff des räumlichen Bezugs wird von den Finanzgerichten jedoch recht großzügig ausgelegt.
So kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als Handwerkerleistung begünstigt sein. Der Bundesfinanzhof erkennt danach auch die Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung steuermindernd an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeiten von einem in die Handwerkerrolle eingetragenen Betrieb, von einem Kleinunternehmer oder – wie hier – von einer kommunalen Einrichtung erbracht wurden.
Urteil des BFH vom 20.03.2014
Aktenzeichen: VI R 56/12
DStR 2014, 1152
NZM 2014, 602