Ist der Garten eines Einfamilienhauses vollständig mit Bambuswurzelwerk und Bambustrieben durchwuchert, sodass Triebe bereits in die Terrasse und die Hausisolierung eingedrungen sind, stellt dies einen Mangel dar, auf den der Verkäufer ungefragt hinweisen muss.
Beim arglistigen Verschweigen eines derart gravierenden Mangels kann sich der Verkäufer auch nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer konnte daher die Beseitigung der Pflanzenwucherungen vom Verkäufer verlangen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.04.2014
Aktenzeichen: 21 U 82/13
NZM 2015, 102