Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers auch dann rückabzuwickeln sein, wenn das Wohnhaus zwei Jahre früher als im notariellen Kaufvertrag angegeben bezugsfertig fertiggestellt war. Das Baujahr gibt den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus wieder und ist damit eine wesentliche Eigenschaft.
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2017
Aktenzeichen: I-22 U 82/16
ZAP EN-Nr. 241/2017