Der Verkäufer eines im Jahr 1980 errichteten Wohnhauses, dessen Außenfassade mit Asbestzementtafeln verkleidet war, unterließ es, den Käufer über die Gesundheitsgefahren von Asbest aufzuklären, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Als der Käufer von der Gefährlichkeit des verwendeten Baustoffs erfuhr, verlangte er Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung.
Der Bundesgerichtshof bejahte einen derartigen Anspruch, sofern dem Verkäufer ein arglistiges Verschweigen nachgewiesen werden kann. Auch Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien – wie erwiesenermaßen Asbest – Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen Krebs erregend wirken können, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten.
Hinweis: Die Vorinstanz hat nun darüber zu befinden, ob dem Verkäufer im konkreten Fall ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Zum Zeitpunkt des Hausverkaufs im Jahr 2006 dürfte jedoch jedermann die Gefährlichkeit von Asbestmaterial bekannt gewesen sein.
Urteil des BGH vom 27.03.2009
Aktenzeichen: V ZR 30/08
Betriebs-Berater 2009, 729