Wurde ein älteres Wohnhaus nach gravierenden Schäden durch Marderfraß im Dachbereich nur teilsaniert und musste der Verkäufer fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches zumindest für möglich halten, muss er das dem Käufer gegenüber offenbaren. Unterlässt er dies, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Bei arglistigem Verschweigen eines erheblichen Mangels kann sich der Verkäufer auch nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 4 U 874/12
Pressemitteilung des OLG Koblenz