Nach der Vorschrift des § 1568b BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden oder gemeinsam angeschafften Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Ehegatte, der sein Eigentum an Hausratsgegenständen an den anderen überträgt, kann hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass von dieser Regelung nicht die Hausratsgegenstände erfasst werden, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen (z.B. Aussteuer) und daher nicht dem anderen Ehegatten zugewiesen werden können. Ein Wertausgleich für diese Gegenstände, die – man denke an Antiquitäten oder Kunstwerke – durchaus beträchtliche Werte darstellen können, ist im Wege des Zugewinnausgleichs vorzunehmen, bei dem Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten gegenübergestellt werden.
Urteil des BGH vom 11.05.2011
Aktenzeichen: XII ZR 33/09
MDR 2011, 726
FamRZ 2011, 1039