Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Versicherungsklausel einer Hausratversicherung für wirksam erklärt, in der die Entschädigungssumme für „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird, soweit die Gegenstände nicht durch einen Tresor oder vergleichbare Schutzvorrichtungen gesichert sind. Aus Gold hergestellte Uhren sind unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung.
Der Versicherungsnehmer, dem bei einem Einbruch mehrere wertvolle, außerhalb des Tresors aufbewahrte Uhren mit einem Wiederbeschaffungswert von rund 80.000 Euro entwendet wurden, musste sich nach dieser Entscheidung mit der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten maximalen Entschädigungssumme von insgesamt 20.000 Euro begnügen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2017
Aktenzeichen: 7 U 119/16
NJW-RR 2017, 915