Macht ein Versicherter bei seiner Hausratversicherung Ersatzansprüche wegen eines Einbruchdiebstahls geltend, besagen die maßgelblichen Versicherungsbedingungen (VHB), dass der Geschädigte bei der Polizei umgehend eine so genannte Stehlgutliste vorlegen muss, in der alle abhanden gekommenen Gegenstände aufzuführen sind. Unterlasst der Versicherte dies, kann sich die Versicherung grundsätzlich auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Eine Leistungsverweigerung ist jedoch ausnahmsweise dann unzulässig, wenn es die Versicherung bei der Abwicklung des Schadensfalles versäumt, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er ansonsten den Versicherungsschutz verlieren kann. Der Bundesgerichtshof beanstandete insbesondere, dass das dem Versicherten zusammen mit einem Merkblatt übersandte Schadensformular – anders als bei vielen Versicherungen üblich – keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste enthielt, obwohl dies aus Fahndungsgründen durchaus auch im Interesse der Versicherung gewesen wäre.
Urteil des BGH vom 17.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 317/05
NJW 2008, 3643