Einem deutschen Urlauber wurde während eines Auslandsurlaubs in einer Cafeteria die Handtasche mit den Reisepapieren und Bargeld entrissen. Er wandte sich an die örtliche Polizei und die deutsche Botschaft, die eine Diebstahlsanzeige an die in Deutschland zuständige Polizeiinspektion und wegen der gestohlenen Ausweispapiere eine Verlustmeldung an das Einwohnermeldeamt schickte. Erst nach Urlaubsrückkehr informierte er seine Hausratversicherung über den Vorfall. Diese berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach derartige Schäden unverzüglich anzuzeigen sind, und lehnte die Zahlung ab.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation der Versicherung, es sei ihr wegen der verspäteten Schadensmeldung nicht möglich gewesen, über die örtliche Partnergesellschaft sogleich Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. So hätten die sofortige Auswertung von Videoaufzeichnungen, die an dem vielbesuchten Platz gefertigt wurden, zur Aufklärung der Tat beitragen können. Auch hätte dem Versicherten klar sein müssen, dass solche Vorfälle umgehend der Versicherung gemeldet werden müssen. Er konnte daher keinen Ersatz des Schadens verlangen.
Urteil des AG München vom 08.06.2007
Aktenzeichen: 222 C 35329/06
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