Macht ein Versicherter bei seiner Hausratversicherung Ersatzansprüche wegen eines Einbruchdiebstahls oder Raubs geltend, besagen die maßgeblichen Versicherungsbedingungen (VHB), dass der Geschädigte bei der Polizei umgehend eine sogenannte Stehlgutliste vorlegen muss, in der alle abhanden gekommenen Gegenstände aufzuführen sind. Unterlässt der Versicherte dies, kann sich die Versicherung grundsätzlich ganz oder teilweise auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Reicht der Versicherte nach einem Raub mit einem Schaden von 20.000 Euro eine Stehlgutliste erst einen Monat nach der Tat bei der Polizei ein, kann die Hausratversicherung die Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung um 40 Prozent kürzen.
Urteil des LG Oldenburg vom 09.07.2010
Aktenzeichen: 13 O 3064/09
VersR 2011, 69
Die Preise und Leistungen der Versicherer sowie die Kulanz im Schadensfalle sind unterschiedlich. Machen Sie vor Abschluss einer Hausratversicherung immer einen entsprechenden Vergleich im Internet – z.B. auf der Seite www.hausrat-tipp.de. So können Sie das für Sie günstigste Angebot bequem online ermitteln.