Ein Hausbesitzer erteilte den Kontrolleuren der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ein generelles Hausverbot. Als erneut ein GEZ-Mitarbeiter bei ihm erschien, um festzustellen, ob alle Hausbewohner ihre Gebühren bezahlen, verklagte er die GEZ auf Unterlassung. Diese berief sich darauf, ihre Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit nicht anders ausüben zu können. Dies ließ das Amtsgericht Bremen-Blumenthal nicht gelten. Der Gebühreneinzugszentrale und ihren Mitarbeitern stehen keine „hoheitlichen Zwangsrechte“ zu. Der Unterlassungsklage wurde stattgegeben.
Urteil des AG Bremen-Blumenthal vom 23.08.2010
Aktenzeichen: 42 C 43/10
Wirtschaftswoche Heft 8/2012, Seite 110
MM 2012, Nr 1/2, 38