Ein Unternehmer vermutete bei einem Mitkonkurrenten, der einen Internetshop mit elektronischen Artikeln betreibt, die Angabe falscher Preise bei einer Preis-Suchmaschine („geizhals.de“). Um die Preisangaben mit den tatsächlich auf der Website des Anbieters verlangten zu überprüfen, wurden innerhalb kürzester Zeit die Preis-Suchmaschine und achtmal der Webshop angeklickt, wodurch die Sicherheitssoftware des Shops Alarm schlug. Der Systemadministrator schloss daher die Konkurrenzfirma für zwei Tage vom Zugang auf die Shopseite aus. Der Konkurrent sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung und klagte.
Wie ein Betreiber eines „richtigen“ Ladens muss grundsätzlich auch ein Internetshop-Unternehmer Testmaßnahmen, wie z.B. Testkäufe und Testbeobachtungen, hinnehmen, damit Wettbewerber Wettbewerbs- oder Vertragsverstöße seines Internetangebotes aufdecken können. Testmaßnahmen sind aber dann als unzulässig anzusehen, wenn der Kontrolleur sich nicht wie ein normaler Kunde bzw. Nachfrager verhält. Ein vollständiger Ausschluss des Wettbewerbers im Sinne eines virtuellen Hausverbotes in Form eines Zugangsausschlusses dürfte in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt sein. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellten sich die vorliegenden Kontrollmaßnahmen des Konkurrenten als eine Betriebsstörung dar, die einen kurzzeitigen Zugangsausschluss von wenigen Tagen rechtfertigte.
Urteil des OLG Hamburg vom 18.04.2007
Aktenzeichen: 5 U 190/06
OLGR Hamburg 2007, 952
RdW 2008, 20