Mitarbeiter von Jobcentern sind es durchaus gewohnt, auch mit schwierigen Besuchern zurechtzukommen. Wird jedoch der Dienstablauf erheblich gestört, können auch drastische Maßnahmen ergriffen werden.
So billigte das Sozialgericht Heilbronn den Ausspruch eines zweimonatigen Hausverbots gegenüber einer Antragstellerin, die sich bei einem unangemeldeten Besuch unflätig geäußert hatte, nachdem sich der Sachbearbeiter geweigert hatte, die beantragte Unterstützung sofort in bar auszuzahlen. Zudem musste sich der herbeigerufene Sicherheitsdienst noch eine deftige Beleidigung gefallen lassen. Das Gericht hielt unter diesen Umständen das ausgesprochene Hausverbot für verhältnismäßig, da nur so die Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden, erfüllt werden kann. Im Übrigen bestand für die renitente Antragstellerin die Möglichkeit, sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter zu wenden.
Urteil des SG Heilbronn vom 19.11.2014
Aktenzeichen: S 10 AS 3793/14
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